Die folgenden Dokumente benötigen wir von Ihnen:

Reparaturrechnung

Wir benötigen zur Bearbeitung Ihrer Rechnungskürzung die Reparaturrechnung die gekürzt wurde. Bitte senden Sie uns alle Seiten der Rechnung und machen Sie keine Daten unkenntlich. 

Abrechnungsschreiben mit Kürzungsbericht

Bitte senden Sie uns den vollständigen Prüf-/Kürzungsbericht zur Rechnung, ohne das einzelne Bereiche unkenntlich gemacht wurden.

Vollmacht

Damit unsere Kooperations-Anwälte Ihre Rechnungskürzung bearbeiten können, benötigen wir eine von Ihnen, bzw. von Ihrem Kunden unterzeichnete Vollmacht für die Anwälte.
Die Vorlage finden Sie hier:

Vollmacht für die Mandatserteilung

Datenverarbeitungsvereinbarung

Damit unsere Vertragsgsanwälte Ihre Daten nach Vorgabe der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiter verarbeiten  können, benötigen wir von Ihnen eine unterzeichnete Datenverarbeitungsvereinbarung.
Die Vorlage finden Sie hier:

Vordruck Datenverarbeitungsvereinbarung 

Einverständniserklärung

Damit die Anwälte direkt mit Ihnen per Mail in Kontakt treten können, benötigen wir von Ihnen eine unterzeichnete Einverständniserklärung zur Kommunikation per E-Mail.
Die Vorlage finde Sie hier:

Einverständniserklärung

Unfallfragebogen

Damit unsere Vertragsanwälte sich ein Bild des Schadenhergangs machen können, benötigen wir den ausgefüllten Unfallfragebogen.
Die Vorlage finden Sie hier:

Unfallfragebogen

Abtretungserklärung

Sollten Sie aus, vom Kunden an Sie abgetretenem Recht gegen die Rechnungskürzung vorgehen, benötigen wir von Ihnen die vom Kunden unterzeichnete Abtretungserklärung, die Sie auch beim Versicherer zur Abrechnung eingereicht haben.

Achtung

Aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs können wir Ihnen nicht mehr empfehlen, als Werkstatt aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung vorzugehen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VI ZR 147/21) seine Rechtsprechung zum Werkstattrisiko präzisiert und teilweise abgeändert. Am Ende des Urteils macht der BGH deutlich, dass er die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko dann nicht mehr anwenden möchte, wenn nicht der Kunde, sondern der Reparaturbetrieb unter Vorlage einer entsprechenden Abtretung Klage erhebt.
(Stand: 11.2022)

Rückabtretung

Hat – wie üblich – der Kunde seine Ansprüche zunächst an den Betrieb abgetreten und dieser unter Vorlage der RKÜ den Rechnungsbetrag beim Versicherer eingefordert, so ist zu diesem Zeitpunkt der Betrieb Inhaber des Anspruchs. Möchte nach einer Rechnungskürzung dann aber der Kunde den offenen Restbetrag in eigenem Namen geltend machen, so muss eine Rückabtretung an den Kunden erfolgen. Der Kunde muss daher nicht nur die Vollmacht, sondern auch die Rückabtretung unterschreiben. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde, dass er der Rückabtretung durch den Betrieb zustimmt und er somit wieder Anspruchsinhaber wird.
Die Vorlage finden Sie hier:

Rückabtretung